§ 13b bei Bauleistungen: wann der Schalter greift
Bei § 13b schuldet nicht du die Umsatzsteuer, sondern dein Auftraggeber. Ob das gilt, entscheidet nicht die Arbeit allein, sondern wer sie bestellt hat — und ein falsch gesetzter Haken kostet dich im schlimmsten Fall die ganze Steuer.
Stand: September 2026
Was § 13b umdreht
Normalerweise berechnest du Umsatzsteuer, dein Kunde zahlt sie dir, und du führst sie ab. Bei Bauleistungen an bestimmte Auftraggeber dreht § 13b UStG das um: der Auftraggeber schuldet die Steuer, du weist keine aus, und auf die Rechnung gehört der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Er überweist dir den Nettobetrag und meldet die Steuer selbst an — in aller Regel zieht er sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab.
Damit das gilt, müssen zwei Dinge zusammenkommen: deine Leistung ist eine Bauleistung, und dein Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. Dazu eine Bedingung auf deiner Seite: du rechnest nicht als Kleinunternehmer ab.
Erstens: deine Leistung ist eine Bauleistung
Gemeint sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Das ist das meiste, was Trockenbau, Elektro, Sanitär, Heizung, Dach oder Fliesen an einem Gebäude tun. Keine Bauleistungen sind unter anderem:
- Planungs- und Überwachungsleistungen — Architektur, Statik, Bauüberwachung. Die nimmt das Gesetz ausdrücklich aus.
- die reine Lieferung von Material, das du nicht selbst einbaust.
- Reparatur- und Wartungsarbeiten, deren Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz 500 € nicht übersteigt (Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE). Die Grenze gilt nur für Reparatur und Wartung, nicht für Neubau, Anbau, Erweiterung oder Abriss.
Wo es im Einzelfall eng wird — Maschinen, Außenanlagen, Lieferung mit Montage —, hilft die lange Beispielliste der Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.2 UStAE oder die Frage an deine Steuerberatung.
Zweitens: dein Auftraggeber baut selbst
Es reicht nicht, dass er Unternehmer ist. Steuerschuldner wird er nur, wenn er „nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt“ (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG) — ob er deine Leistung für einen eigenen Bauauftrag verwendet, spielt dabei keine Rolle. Nachhaltig heißt für die Finanzverwaltung: mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes sind Bauleistungen (Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE).
Wissen kannst du das nicht, aber belegen lassen. Das Finanzamt deines Auftraggebers stellt ihm dafür die Bescheinigung USt 1 TG aus, befristet auf höchstens drei Jahre. Ist sie im Zeitpunkt deiner Leistung gültig, ist die Frage beantwortet (§ 13b Abs. 5 Satz 4 UStG). Lass dir eine Kopie geben und leg sie zum Auftrag.
Wer darunterfällt — und wer nicht
- Der Generalunternehmer, der Kollege, für den du als Nachunternehmer arbeitest: ja. Das ist der Fall, für den § 13b gemacht ist.
- Der Bauunternehmer, der sein eigenes Haus renovieren lässt: ja — auch wenn er privat bestellt. § 13b gilt ebenso, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).
- Der Bauträger, der auf eigenem Grund baut und verkauft: grundsätzlich nein. Er liefert Grundstücke und ist damit kein Steuerschuldner nach § 13b (Abschnitt 13b.3 Abs. 8 UStAE) — anders, wenn er daneben selbst nachhaltig Bauleistungen für andere erbringt.
- Hausverwaltung, Arztpraxis, Einzelhändler, Industriebetrieb: nein. Unternehmer, aber keiner, der baut.
- Kirchengemeinde, Verein, Kommune: in aller Regel nein.
- Privatperson: nein.
Warum „privat oder nicht“ nicht reicht
Viele Vorlagen fragen nur, ob der Kunde eine Privatperson ist. Dann gäbe es zwei Arten von Auftraggebern, und allen, die nicht privat sind, würde § 13b angeboten — auch der Kirchengemeinde und der Hausverwaltung, bei denen er falsch ist. Tatsächlich gibt es drei, und jede bekommt einen anderen Beleg:
- Privatperson
- Umsatzsteuer wird ausgewiesen. Weil die Arbeit an einem Grundstück geleistet wird, muss die Rechnung auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht deines Kunden hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG) — der Satz, der in selbstgebauten Vorlagen fast immer fehlt.
- Bauunternehmen
- § 13b greift: keine Umsatzsteuer, dafür der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft. Dazu kommt die Bauabzugsteuer: ohne deine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG muss der Auftraggeber 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt abführen, sobald die Bagatellgrenzen überschritten sind (§ 48 EStG).
- Sonstiger Betrieb oder Körperschaft
- Umsatzsteuer wird ausgewiesen wie bei einer Privatperson, § 13b greift nicht. Die Bauabzugsteuer aber sehr wohl: sie trifft jeden Unternehmer und jede juristische Person des öffentlichen Rechts, also auch die Kirchengemeinde. Die Freistellungsbescheinigung ist hier genauso wichtig wie beim Generalunternehmer.
Was ein falscher Haken kostet
Der Schalter hat zwei Richtungen, und beide sind teuer.
§ 13b angewendet, wo er nicht greift
Du hast keine Umsatzsteuer berechnet, schuldest sie aber selbst. Dein Kunde hat netto bezahlt, und die 19 % fehlen dir: auf 10.000 € sind das 1.900 €, die du aus eigener Tasche zahlst, wenn du sie nicht nachträglich berechnen und einziehen kannst.
§ 13b vergessen, wo er greift
Du hast Umsatzsteuer ausgewiesen, die nicht du schuldest, sondern dein Auftraggeber. Du schuldest sie trotzdem, nach § 14c Abs. 1 UStG, bis die Rechnung berichtigt ist — und dein Auftraggeber kann sie aus deiner Rechnung nicht als Vorsteuer abziehen. Meist heißt das: die Rechnung kommt zurück, und das Geld kommt später.
Für einen Zweifel an der Art der Leistung gibt es eine Rettung: sind du und dein Auftraggeber übereinstimmend von einer Bauleistung ausgegangen, obwohl es objektiv keine war, bleibt er Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuer ausfällt (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG). Für einen Irrtum darüber, wer dein Auftraggeber ist, gibt es sie nicht — dafür gibt es die Bescheinigung.
Als Kleinunternehmer: nicht dein Schalter
Wer nach § 19 UStG abrechnet, wendet § 13b auf seine eigenen Leistungen nicht an. Seit 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei, und wo keine Steuer entsteht, kann sie auch niemand anderes schulden. Beide Regeln führen zu einer Rechnung ohne Steuerausweis, aber aus verschiedenen Gründen — und die Rechnung muss den richtigen nennen: den Hinweis auf § 19, nicht den auf die Steuerschuldnerschaft.
Was auf die Rechnung gehört
- alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, nur ohne Steuersatz und Steuerbetrag;
- der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Papierform setzt die Rechtsgrundlage dahinter: „(§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 UStG)“.
Die USt-IdNr. deines Auftraggebers verlangt das Gesetz auf dem Papier nicht. Die E-Rechnung schon: nach der Norm EN 16931 muss eine Rechnung mit Steuerschuldumkehr eine Kennung des Käufers tragen, seine USt-IdNr. oder eine Registernummer (Geschäftsregel BR-AE-02). Fehlt sie, meldet die Prüfsoftware deines Auftraggebers einen Fehler. Weil jede Rechnung aus Papierform zugleich E-Rechnung ist, fragt Papierform danach.
So macht es Papierform
Beim Kunden legst du fest, was er ist: Privatperson, Bauunternehmen oder Betrieb bzw. Körperschaft ohne eigene Bauleistungen. Nur beim Bauunternehmen lässt sich der Schalter für § 13b setzen. Bei allen anderen — und wenn du als Kleinunternehmer abrechnest — ist er gesperrt, und daneben steht, warum. Stellst du den Kunden auf eine andere Art um, geht der Schalter von selbst aus.
Mit gesetztem Schalter weist der Beleg keine Steuer aus, trägt den Hinweis mit Rechtsgrundlage unter dem Betrag und geht im XML mit der Steuerkategorie „AE“ hinaus, dem Code für die Steuerschuldumkehr. Die Prüfung vor dem Schreiben fragt nach der USt-IdNr. deines Auftraggebers, und fehlt deine Freistellungsbescheinigung, erinnert sie daran — bei jedem Auftraggeber, der keine Privatperson ist. Rechnest du mit Abschlägen und Einbehalt ab, gilt dasselbe ohne Steuer: der Einbehalt bemisst sich dann am Nettobetrag.
Ob dein Auftraggeber tatsächlich nachhaltig Bauleistungen erbringt, entscheidet Papierform nicht. Es kann das nicht wissen, und raten wäre hier der teuerste Fehler. Das sagt die Bescheinigung USt 1 TG — oder deine Steuerberatung.
Dieser Artikel erklärt die Regel und wie Papierform sie umsetzt. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall — was in deinem Vertrag steht und was dein Auftraggeber ist, entscheidet am Ende über den Beleg.
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