Bauabzugsteuer nach § 48 EStG: Wann du 15 % einbehalten musst
Du beauftragst einen Subunternehmer mit Bauarbeiten und bekommst eine Rechnung über 10.000 Euro. Überweist du einfach den vollständigen Betrag? Nicht unbedingt — bei Bauleistungen musst du unter Umständen 15 % einbehalten und ans Finanzamt abführen. Vergisst du es, haftest du dafür.
Stand: September 2026
Bei Bauleistungen kann die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG greifen. Dann musst du als Auftraggeber 15 % der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das wird im Arbeitsalltag schnell übersehen — besonders bei der Zusammenarbeit mit neuen Subunternehmern.
Entscheidend ist häufig eine gültige Freistellungsbescheinigung.
Was ist die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG?
Die Bauabzugsteuer ist ein besonderer Steuerabzug für Bauleistungen.
Erbringt ein Unternehmen in Deutschland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einbehalten. Die einbehaltene Summe wird nicht an den Auftragnehmer, sondern für dessen Rechnung an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Als Bauleistungen gelten nach § 48 EStG Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Für Handwerksbetriebe können deshalb beispielsweise Arbeiten wie diese relevant sein:
- Maurer- und Betonarbeiten
- Putz- und Fassadenarbeiten
- Trockenbau
- Fliesenarbeiten
- Dacharbeiten
- Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
- Abbrucharbeiten
Dabei sollte nicht allein nach der Bezeichnung auf der Rechnung entschieden werden. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeführte Leistung.
Wann musst du 15 % Bauabzugsteuer einbehalten?
Vereinfacht gesagt solltest du bei einer Bauleistung an dein Unternehmen zunächst drei Dinge prüfen:
- Handelt es sich um eine Bauleistung?
- Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor?
- Greift eine gesetzliche Freigrenze?
Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, muss grundsätzlich kein Steuerabzug vorgenommen werden. § 48 EStG sieht außerdem Freigrenzen vor. Dafür werden die Bauleistungen zusammengerechnet, die derselbe Auftragnehmer im laufenden Kalenderjahr für dich erbracht hat und voraussichtlich noch erbringen wird (§ 48 Abs. 2 EStG).
Die allgemeine Grenze beträgt 5.000 Euro pro Kalenderjahr. Eine Grenze von 15.000 Euro gilt in dem gesetzlich geregelten Sonderfall, dass der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt.
Wichtig: Die 5.000 Euro beziehen sich also nicht einfach auf jede einzelne Rechnung.
Eine weitere Ausnahme betrifft Vermieter: Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss für Bauleistungen an diesen Wohnungen nichts einbehalten (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Beispiel: Subunternehmer stellt 10.000 Euro in Rechnung
Ein Handwerksbetrieb beauftragt einen Subunternehmer mit Bauarbeiten.
Die Rechnung lautet auf 10.000 Euro brutto, also einschließlich Umsatzsteuer — die gehört zur Gegenleistung. Eine gültige Freistellungsbescheinigung liegt nicht vor und die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind nicht erfüllt.
| Rechnungsbetrag (brutto) | 10.000,00 € |
| abzgl. 15 % Bauabzugsteuer | −1.500,00 € |
| Überweisung an den Auftragnehmer | 8.500,00 € |
Der Auftraggeber zahlt somit nur 8.500 Euro an den Auftragnehmer und führt 1.500 Euro für dessen Rechnung an das Finanzamt ab.
Wichtig bei der Berechnung: Als Gegenleistung im Sinne des § 48 EStG gilt grundsätzlich das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).
Die Freistellungsbescheinigung ist für Handwerker besonders wichtig
In der Praxis lässt sich der Steuerabzug häufig durch eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vermeiden.
Der Auftragnehmer beantragt diese bei seinem zuständigen Finanzamt. Liegt dem Auftraggeber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, befreit sie ihn grundsätzlich von der Pflicht zum Steuerabzug.
Für Betriebe bedeutet das:
Vor der Zahlung einer größeren Rechnung für Bauleistungen sollte geprüft werden, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Das ist insbesondere bei neuen Subunternehmern sinnvoll.
Vorsicht: Bauabzugsteuer und § 13b UStG sind nicht dasselbe
Hier entsteht in der Praxis häufig Verwirrung.
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG sind zwei unterschiedliche steuerliche Regelungen.
Bei der Bauabzugsteuer geht es um einen 15-prozentigen Steuerabzug von der Gegenleistung. Bei § 13b UStG geht es dagegen darum, wer die Umsatzsteuer schuldet.
Eine Rechnung kann deshalb steuerlich mehrere Prüfungen erforderlich machen. Die Begriffe sollten nicht miteinander verwechselt werden.
An einer Stelle greifen sie ineinander: Schuldest du die Umsatzsteuer nach § 13b selbst, steht sie nicht auf der Rechnung. Zur Gegenleistung für den Steuerabzug gehört sie nach Darstellung der IHK Region Stuttgart trotzdem — der Abzug wird also vom Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, nicht vom Nettobetrag allein. Wann § 13b überhaupt greift, steht im Artikel § 13b bei Bauleistungen.
Was passiert mit den einbehaltenen 15 %?
Der Auftraggeber darf das Geld natürlich nicht einfach behalten.
Wurde Bauabzugsteuer einbehalten, muss der Leistungsempfänger den Steuerabzug elektronisch anmelden und den Betrag an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abführen (§ 48a Abs. 1 EStG).
Die Anmeldung und Zahlung müssen grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Gegenleistung erbracht wurde.
Außerdem muss der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer über den Steuerabzug abrechnen. Dazu gehören unter anderem Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, Höhe des Steuerabzugs und das Finanzamt, bei dem der Betrag angemeldet wurde (§ 48a Abs. 2 EStG).
Was passiert, wenn du die Bauabzugsteuer vergisst?
Das kann für den Auftraggeber teuer werden.
§ 48a EStG sieht ausdrücklich vor, dass der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet. Ausgenommen ist, wer sich auf eine gültige Freistellungsbescheinigung verlassen durfte.
Deshalb sollte die Prüfung nicht erst erfolgen, wenn das Geld bereits überwiesen wurde.
Ein sinnvoller Ablauf im Handwerksbetrieb ist:
Rechnung erhalten → Bauleistung prüfen → Freistellungsbescheinigung prüfen → Bauabzugsteuer prüfen → Rechnung bezahlen
So wird aus einer steuerlichen Sonderregelung ein einfacher Bestandteil der Rechnungsprüfung.
Häufige Fragen zur Bauabzugsteuer
Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer beträgt 15 % der Gegenleistung.
Wird die Bauabzugsteuer vom Netto- oder Bruttobetrag berechnet?
§ 48 Abs. 3 EStG definiert die Gegenleistung als Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Sie wird also vom Bruttobetrag berechnet.
Muss ich bei jeder Handwerkerrechnung 15 % einbehalten?
Nein. Entscheidend sind unter anderem die Art der Leistung, der Status des Leistungsempfängers, die gesetzlichen Freigrenzen und eine möglicherweise vorhandene gültige Freistellungsbescheinigung.
Wie hoch ist die Freigrenze?
In den meisten Fällen beträgt sie 5.000 Euro im Kalenderjahr. Die Leistungen desselben Auftragnehmers müssen dabei zusammengerechnet werden. In einem besonderen Vermietungsfall gilt eine Grenze von 15.000 Euro.
Woher bekommt der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung?
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wird beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Fazit: Vor der Zahlung kurz prüfen
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist vor allem dann wichtig, wenn Handwerks- und Bauunternehmen mit Subunternehmern zusammenarbeiten.
Die wichtigste Zahl lautet: 15 %.
Bevor du eine Rechnung für eine Bauleistung vollständig bezahlst, solltest du deshalb prüfen, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder eine Ausnahme vom Steuerabzug greift.
Denn wird die Bauabzugsteuer übersehen, kann der Auftraggeber selbst für den nicht abgeführten Betrag haften.
Kurz gesagt: Bauleistung + Unternehmer als Auftraggeber + keine Freistellungsbescheinigung = Bauabzugsteuer unbedingt prüfen.
Wenn du selbst der Subunternehmer bist
Auf der anderen Seite der Rechnung sieht dieselbe Regel so aus: Ohne Freistellungsbescheinigung muss dein Auftraggeber 15 % von deiner Rechnung einbehalten — bei 10.000 Euro sind das 1.500 Euro, die nicht bei dir ankommen. Die Bescheinigung beantragst du bei deinem Finanzamt und legst sie deinem Auftraggeber vor, bevor er zahlt.
Ein einbehaltener Betrag ist nicht verloren: das Finanzamt rechnet ihn auf Steuern an, die du schuldest — auf Lohnsteuer, Vorauszahlungen und die Einkommen- oder Körperschaftsteuer (§ 48c Abs. 1 EStG). Bis dahin fehlt dir das Geld allerdings in der Kasse.
So macht es Papierform
Beim Kunden legst du fest, was er ist: Privatperson, Bauunternehmen oder Betrieb bzw. Körperschaft. Bei jedem Auftraggeber, der keine Privatperson ist, prüft Papierform vor dem Schreiben, ob deine Freistellungsbescheinigung im Profil steht, und erinnert dich daran, wenn sie fehlt. Ist sie eingetragen, steht ihre Nummer auf dem Beleg.
Den Abzug selbst rechnet Papierform nicht aus: er fällt beim Auftraggeber an und steht in dessen Abrechnung, nicht auf deiner Rechnung. Warum die Bauabzugsteuer auch eine Kirchengemeinde trifft, obwohl § 13b bei ihr nicht greift, steht im Artikel § 13b bei Bauleistungen.
Wortlaut der Vorschriften: § 48, § 48a, § 48b und § 48c EStG bei Gesetze im Internet.
Dieser Artikel erklärt die Regel und wie Papierform sie umsetzt. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall — was in deinem Vertrag steht und was dein Auftraggeber ist, entscheidet am Ende über den Beleg.
Papierform rechnet das für dich — im Browser, kostenlos, ohne Konto. Jede Rechnung zugleich E-Rechnung.
Rechnung schreiben